Bundesarbeitsgericht: Arbeitgeber dürfen Gekündigte nicht zu Bewerbungen ausfragen

    Bundesarbeitsgericht schränkt Auskunftsrechte von Arbeitgebern nach Kündigung ein. Gekündigte Arbeitnehmer müssen Bewerbungsaktivitäten bei Gehaltsforderungen nicht offenlegen. Das Urteil stärkt die Position von Fach- und Führungskräften in Kündigungsschutzprozessen.

    Bundesarbeitsgericht: Arbeitgeber dürfen Gekündigte nicht zu Bewerbungen ausfragen

    Erfurt, 26. August 2026 – Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine wichtige Entscheidung zum Schutz von Arbeitnehmern nach einer Kündigung getroffen. Am Mittwoch urteilten die höchsten deutschen Arbeitsrichter, dass Arbeitgeber von gekündigten Mitarbeitern, die eine Fortzahlung ihres Gehalts nach unwirksamer Kündigung fordern, keine Offenlegung von Bewerbungsaktivitäten verlangen dürfen. Die ehemalige Führungskraft oder der Spezialist muss dem Unternehmen nicht detailliert darlegen, wie und wo er sich um neue Positionen bemüht hat, um einen möglichen Verdienstausfall geltend zu machen. Dieses Urteil stärkt die Position von Arbeitnehmern in Kündigungsschutzprozessen erheblich und begrenzt die Auskunftsrechte ehemaliger Arbeitgeber.

    Hintergrund der Entscheidung ist die sogenannte Anrechnung von anderweitigem Verdienst. Nach § 11 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) muss sich ein Arbeitnehmer, dessen Kündigung sich als unwirksam herausstellt, auf das ihm zustehende Gehalt anrechnen lassen, was er in der Zwischenzeit anderweitig verdient hat oder böswillig zu verdienen unterlassen hat. Bisher versuchten Arbeitgeber oft, mithilfe weitreichender Auskunftsansprüche nachzuweisen, dass der gekündigte Mitarbeiter sich nicht ausreichend um eine neue Stelle bemüht oder eine zumutbare Beschäftigung abgelehnt hat. Das BAG-Urteil zieht nun klare Grenzen: Zwar muss der Arbeitnehmer nach wie vor darlegen, was er verdient hat oder hätte verdienen können, aber er muss keine detaillierten Auskünfte über seine konkreten Bewerbungsbemühungen geben.

    Dieses Urteil hat weitreichende Implikationen für Fach- und Führungskräfte, insbesondere solche, die sich in einem Kündigungsschutzverfahren befinden. Es schützt die Privatsphäre der Betroffenen und verhindert, dass ehemalige Arbeitgeber Einblick in sensible Bewerbungsstrategien oder potenzielle neue Anstellungen erhalten. Für MBA-Absolventen oder solche, die einen MBA anstreben, ist dies besonders relevant. Sie sind oft in Positionen mit hoher Verantwortung tätig, deren Kündigungsschutzprozesse langwierig und komplex sein können. Die Entscheidung des BAG reduziert den Druck auf Arbeitnehmer, sich in einer ohnehörigen Situation übermäßig transparent zeigen zu müssen, und ermöglicht es ihnen, sich auf eine professionelle Neuorientierung zu konzentrieren, ohne befürchten zu müssen, dass Bewerbungsdetails gegen sie verwendet werden könnten.

    Strategische Neuorientierung nach Kündigung