MBA von der Steuer absetzen: Werbungskosten im DACH-Raum

    Ein MBA gilt steuerlich als Zweitstudium. Wer Studiengebühren, Fahrtkosten und Arbeitsmittel als Werbungskosten geltend macht, senkt die Nettokosten drastisch.

    Für Selbstzahlende stellt die Investition in ein postgraduales Managementstudium eine erhebliche finanzielle Hürde dar. Studiengebühren im fünfstelligen Bereich sind im DACH-Raum eher die Regel als die Ausnahme. Was bei der Renditeberechnung jedoch häufig unterschätzt wird, ist die Hebelwirkung des Steuerrechts: Ein Master of Business Administration (MBA) lässt sich in Deutschland, Österreich und der Schweiz steuerlich geltend machen. Da ein MBA zwingend einen ersten Hochschulabschluss oder eine gleichwertige mehrjährige Berufspraxis voraussetzt, stufen die Finanzbehörden das Studium als berufliche Weiterbildung beziehungsweise Zweitstudium ein. Dadurch eröffnen sich im Vergleich zum Erststudium weitreichende Möglichkeiten für den unbegrenzten Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben.

    Erststudium versus Zweitstudium: Die rechtliche Einstufung in Deutschland

    Die zentrale Weichenstellung im deutschen Einkommensteuergesetz (EStG) betrifft die Abgrenzung zwischen Erstausbildung und beruflicher Weiterbildung. Während Aufwendungen für ein Erststudium, das unmittelbar an das Abitur anschließt, gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG lediglich als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Kalenderjahr abzugsfähig sind, greift beim MBA eine gänzlich andere Rechtsnorm.

    Ein MBA-Studium ist steuerrechtlich stets ein Zweitstudium beziehungsweise eine Fortbildungsmaßnahme im bereits ausgeübten oder angestrebten Beruf. Damit fallen alle damit zusammenhängenden Kosten unter die Werbungskosten nach § 9 EStG (bei Angestellten) oder unter die Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG (bei Selbstständigen). Dieser Unterschied ist gravierend:

    Kein Höchstbetrag: Werbungskosten können in voller tatsächlicher Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Es existiert keine Obergrenze wie bei den Sonderausgaben.

    Verlustvortrag bei Vollzeitstudierenden: Wer für ein Vollzeitstudium das Erwerbsleben unterbricht und in einem Steuerjahr keine oder nur geringe Einkünfte erzielt, kann einen sogenannten steuerlichen Verlustvortrag nach § 10d EStG nutzen. Das Finanzamt stellt die negativen Einkünfte per Bescheid fest. Diese Verluste werden automatisch in künftige Steuerjahre vorgetragen und mindern die Steuerlast, sobald nach dem Abschluss wieder ein reguläres Gehalt bezogen wird. Sonderausgaben hingegen verfallen in einkommenslosen Jahren wirkungslos.

    Verrechnung im selben Kalenderjahr: Wer ein berufsbegleitendes Programm absolviert, kann die Aufwendungen direkt im Jahr der Zahlung mit dem laufenden Bruttogehalt verrechnen. Dadurch reduziert sich das zu versteuernde Einkommen unmittelbar, was zu einer spürbaren Steuerrückerstattung führt.

    Der Abzugskatalog: Welche MBA-Kosten erkennt das Finanzamt an?