MBA – Das Finanzamt fördert mit
Veröffentlicht am 16. September 2015Ein MBA Studium ist, gerade im Ausland, mit hohen Kosten verbunden. Soweit kein Arbeitgeber zur Verfügung steht oder der Arbeitgeber nicht bereit ist, die Kosten eines MBA Programms ganz oder zumindest teilweise zu übernehmen, stellt sich für die MBA Studenten die Frage der steuerlichen Absetzbarkeit dieser Kosten in Deutschland.
Die positive Nachricht ist, das sich das Finanzamt bzw. der Staat im Grunde ein MBA Studium durch Steuervergünstigen fördert. Nach dem deutschen Steuerrecht sind beruflich veranlassten Kosten und damit auch die Kosten eines MBA Studiums unbeschränkt steuerlich absetzbar. Dies gilt zumindest dann, wenn wie regelmäßig das MBA Studium, nicht die erste abgeschlossene Ausbildung darstellt. Wie immer im deutschen Steuerrecht, steckt aber der Teufel im Detail. Ob die Fortbildungsmaßnahme ganz oder teilweise im Ausland absolviert wird, spielt dabei keine Rolle. Wichtig ist insoweit nur, dass nach dem MBA Studium die Aufnahme einer Tätigkeit in Deutschland geplant ist und damit steuerpflichtige Einnahmen in Deutschland zu erwarten sind. Dies ist unproblematisch der Fall, wenn nach Abschluss des MBA Studiums auch tatsächlich eine Tätigkeit in Deutschland aufgenommen wird. Ob man vor dem MBA Studium schon in Deutschland gearbeitet hat oder deutscher Staatsbürger ist, spielt für die Beurteilung der Absetzbarkeit der Kosten regelmäßig nur eine untergeordnete Rolle. Insoweit können auch ausländische MBA Absolventen von den steuerlichen Möglichkeiten der Absetzbarkeit profitieren.
Maßgeblich ist insoweit lediglich der sog. Veranlassungszusammenhang zwischen den entstandenen Kosten des MBA Programms und den späteren Einkünften in Deutschland. Beruflich veranlasst ist das MBA Studium, wenn es in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit steht. Dies wird regelmäßig bei einem MBA Studium der Fall sein.
MBA Kosten – Was kann ich geltend machen?
Die finanzielle Belastung eines MBA Studiums können durch Steuerersparnisse erheblich gemindert werden. Je nachdem wie hoch die persönlichen Einkünfte und damit der persönliche Steuersatz sind, beteiligt sich das Finanzamt indirekt durch die Steuerreduzierung um bis zu 50 % an den Kosten des MBA-Studiums. Das Finanzamt fördert damit indirekt einen MBA Abschluss. Dabei gehören zu den Kosten des MBA Studiums nicht nur die reinen Studiengebühren und die Fachliteratur. Abziehbar sind auch Studienmaterialien, Prüfungsgebühren, Kursgebühren, Teilnahmegebühren an Lehrgängen, Bewerbungskosten, Reisekosten etc..
Auch die Kosten eines Ausbildungsdarlehns können steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings ist die Abzugsfähigkeit auf die Zinsen für das Darlehen beschränkt. Die reine Rückzahlung des Darlehens (z. B. BAföG, KfW-Studienkredit) ist nicht abzugsfähig. Gegebenenfalls sind zusätzlich Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung (z.B. Unterkunfts-, Verpflegungskosten, Heimflüge und -fahrten) absetzbar, soweit während des MBA-Studiums ein eigener Wohnsitz in Deutschland beibehalten wird. Der elterliche Wohnsitz ist hierfür regelmäßig nicht ausreichend, kann es aber im Einzelfall sein. Hier lohnt es sich, eine steuerliche Beratung aufzusuchen. Auch die Kosten die durch im MBA Studium vorgesehene Pflichtpraktika entstehen, sind absetzbar und sollten nicht vergessen werden.
Keine Einkünfte – keine Steuerersparnis?
Um Steuervergünstigungen zu erhalten, müssen natürlich auch Steuern gezahlt worden sein. Auch wenn in den Jahren des MBA Studiums mangels einer beruflichen Tätigkeit keine Einkünfte vorliegen, können die Kosten des MBA Studiums sich noch steuerlich auswirken. Leicht übersehen wird insoweit oftmals, dass auch dann, wenn man das MBA Studium nicht berufsbegleitend durchführt und keine Steuern auf Einkünfte gezahlt werden, die Kosten des MBA Studiums geltend gemacht werden können. In diesem Fall können die entstandenen Werbungskosten im Wege einer sog. Verlustfeststellung um ein Kalenderjahr zurückgetragen (sog. Verlustrücktrag) oder über mehrere Kalenderjahre vorgetragen werden (sog. Verlustvortrag).
Das Finanzamt fingiert in diesem Fall unabhängig von dem Zahlungstermin, das die Kosten im Vorjahr oder Folgejahr angefallen sind, damit die Verluste sich steuerlich auswirken können. Die festgestellten Verluste werden dann mit den Einnahmen des Vorjahres oder zukünftigen Einnahmen verrechnet und führen zu unmittelbaren Steuerrückzahlungen. Hierdurch können noch die steuerliche Belastung des Vorjahrs oder zukünftigen Jahre mindern werden. TIPP: Ein ähnlicher Effekt kann möglicherweise dadurch erreicht werden, wenn die oftmals bestehenden flexiblen Zahlungstermine für die Studiengebühren zielgerichtet steueroptimal genutzt werden. Hier lohnt es sich schon vor Zahlung der ersten Studiengebühren eine steuerliche Beratung aufzusuchen.
Vergessen, eine Steuererklärung abzugeben? Ist nun alles zu spät?
Nein. Grundsätzlich kann unproblematisch innerhalb von vier Jahre nach Ende des Steuerjahrs eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, um die Werbungskosten durch das MBA Studium geltend zu machen (also Erklärungen für das Jahr 2011 können noch bis zum 31.12.2015 abgegeben werden). Falls für ältere Studienjahre aber noch keine Steuererklärung abgegeben worden ist, können im Rahmen der Verlustfeststellung noch MBA Kosten bis zu 7 Jahren rückwirkend geltend gemacht werden. Bis Ende 2015 ist also ein Antrag für die Jahre 2008 noch möglich.
Wie kann Ihr Arbeitgeber steuergünstig Ihren MBA fördern?
Der Arbeitgeber kann das MBA-Studium natürlich fördern. Dies kann beispielsweise durch die Freistellung von der Arbeit oder die ganze oder teilweise Übernahme der Studiengebühren erfolgen. Regelmäßig kann der Arbeitgeber die Kosten des MBA Studiums sogar sozialversicherungs- und steuerfrei erstatten, wenn das MBA-Studium im „überwiegenden betrieblichen Interesse“ des Arbeitgebers liegt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die erworbenen Kenntnisse durch den Arbeitgeber verwertbar sind. Anders als vielleicht erwartet, müssen die Kenntnisse jedoch nicht ausschließlich mit der bisherigen Tätigkeit in direktem Zusammenhang stehen. Sie können auch auf die Stärkung der zukünftigen Einsatz- und Leistungsfähigkeit im Unternehmen abzielen. Ein ganz „überwiegend betriebliches Interesse“ wird regelmäßig durch das Finanzamt nach Indizien beurteilt. Es soll nicht vorliegen, wenn die Fortbildung bereits vor der Kostenübernahmezusage des Arbeitgebers begonnen wurde. Diese ist daher immer zeitlich vor Beginn des Studiums einzuholen. Die ganze oder teilweise Anrechnung der Studienzeit auf die Arbeitszeit soll aber grundsätzlich für ein solches überwiegendes Interesse des Arbeitgebers sprechen.
Weitere Informationen finden Sie unter www.schoenhoeft.de.
Text-Quelle: Dr. Andreas Schönhöft, Fachanwalt für Steuerrecht, Hamburg
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